FÜR WELCHE SCHÄDEN MUSS DER VERMIETER AUFKOMMEN?

Bei Schäden in der Wohnung ist oft unklar, ob der Vermieter oder der Mieter für diese Schäden aufkommen muss. Generell gilt: Große Schäden sind Vermietersachen. Wie sieht die Rechtslage hier aus? Und was sind genau große Schäden? Wir klären, wann der Vermieter für Schäden aufkommen muss.

 

Rechtslage

Der Vermieter verpflichtet sich dazu, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Vermieter ist somit sowohl für kleine als auch für große Reparaturen in der Mietsache zuständig. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Vermieter auch für alle Kosten aufkommen muss.

 

Diese Reparaturen muss der Vermieter zahlen

Für alle Reparaturen, die trotz vertragsgemäßen Gebrauchs oder durch altersbedingten Verschleiß anfallen, muss der Vermieter aufkommen. Häufig sind dies Instandhaltungsmaßnahmen, die auf die Bausubstanz der Wohnung zurückzuführen sind. Für Gegenstände, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, dürfen Einzelreparaturen nicht mehr als 110 Euro kosten. Außerdem müssen die Gesamtkosten auf sechs bis acht Prozent der Jahreskaltmiete begrenzt sein. Werden die Obergrenzen überschritten, dann ist dies keine Kleinreparatur mehr und kann somit dem Mieter nicht in Rechnung gestellt werden. Bei vertraglich geregelten Kleinreparaturen ist Vorsicht geboten. Stellt sich heraus, dass diese Kleinreparaturklauseln unwirksam sind, so trägt der Vermieter sämtliche Kosten.

Diese Kleinreparaturklauseln sind im Vertrag wirksam, wenn es sich bei dem Schaden um einen Bagatellschaden, also einen kleineren Schaden handelt, die Reparatur Gegenstände betrifft, die häufig genutzt werden (Duschkopf, Fenster- und Türverschlüsse, Rollläden, Steckdosen) und die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres schriftlich im Vertrag festgehalten ist.

Bei Schäden, die das Gebäude oder die Bewohner gefährden, muss der Vermieter handeln. Zu diesen Schäden gehören unter anderem Schäden an Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen. Durch Rohrbruch entstandene Feuchtigkeitsschäden an Wänden, Decken oder Fußböden müssen ebenfalls vom Vermieter behoben werden. Sollte jedoch der Mieter durch einen fehlerhaften Reparaturversuch für diese Schäden verantwortlich sein, so muss der Mieter auch hierfür aufkommen.

Wenn Wärmebereitungsgeräte laut Mietvertrag zur Grundausstattung der Wohnung gehören, müssen diese Geräte auch durch den Vermieter repariert und bei Bedarf ersetzt werden. Die Wartung ist allerdings Mietersache.

Stark verzogene oder undichte Fenster müssen ebenfalls vom Vermieter repariert oder ersetzt werden.

Bei Schimmelbefall, welcher nicht auf vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten zurückzuführen ist, haftet der Vermieter.

Vertragsklauseln, die vorschreiben Mieter müssen beim Auszug die Wände weiß streichen, sind unzulässig und somit ist diese Renovierung Vermietersache.

 

Zusammenfassung:

  • Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Mietsache in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bleibt.
  • Der Vermieter ist somit dafür verantwortlich, Reparaturen in Auftrag zu geben. Allerdings bedeutet das nicht, dass er alle Kosten tragen muss.
  • Allgemein gilt: Der Vermieter muss für alle Schäden und damit verbundene Reparaturen aufkommen, die trotz vertragsgemäßen Gebrauch oder durch altersbedingten Verschleiß entstehen.
  • Bei Kleinreparaturen sollten Mieter prüfen, ob die im Mietvertrag vereinbarten Kleinreparaturklauseln wirksam sind. Falls diese nicht wirksam sind, darf der Vermieter dem Mieter keine Rechnung stellen.
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