FÜR WELCHE SCHÄDEN MUSS DER MIETER AUFKOMMEN?

Während der Anmietung einer Wohnung können Schäden am Objekt entstehen, die zwischen Vermieter und Mieter geregelt werden müssen. Doch für welche Schäden muss der Mieter aufkommen? Dieser Artikel klärt diese Frage anhand einiger Beispiele.

 

Muss der Mieter für jeden Schaden zahlen?

Der Mieter steht nicht in der Pflicht, für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache aufzukommen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Doch für Schäden, die er grob fahrlässig verursacht, muss der Mieter aufkommen. Der Mieter ist zudem verpflichtet, die Mängel rechtzeitig dem Vermieter zu melden, sodass der Vermieter die Möglichkeit hat, die Mängel zu beheben. Sind im Teppich beispielsweise Brandlöcher, Flecken oder Risse durch unsachgemäßes Möbelrücken, so darf der Vermieter dem Mieter diese Kosten in Rechnung stellen. Verursacht der Mieter durch unsachgemäßes Bohren Fliesenausbrüche, so geht dies zu Lasten des Mieters. Ebenfalls muss der Mieter für gesprungene Bodenfliesen aufkommen, sollte dem Mieter mal ein schwerer Gegenstand auf den Boden gefallen sein. Hauptursachen für Schimmel sind unzureichendes Lüften und ein zu sparsames Heizverhalten. Bei Schimmelbefall in der Wohnung muss geprüft werden, ob der Mieter durch vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten den Schimmelbefall begünstigt hat. Ist dem so, so muss der Mieter für diese Kosten aufkommen. Der Vermieter muss es hinnehmen, wenn die Tapeten durch Raucher stark vergilbt oder verblichen sind, denn dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Doch wurden diese Tapeten beschädigt, so muss der Mieter für diesen Schaden aufkommen. Kratzer im Parkettboden sind bis zu einer bestimmten Tiefe als normaler Verschleiß anzusehen. Doch bei Brandmarken sieht das anders aus. Hier kann dem Mieter der Schaden in Rechnung gestellt werden. Ebenso, wenn Wasser ausläuft und die Dielen aufquellen. Laut Mietrecht muss beim Schadenersatz ein „Abzug neu für alt“ erfolgen. Das heißt, dass der Vermieter durch den vom Mieter erbrachten Schadenersatz für die Erneuerung einer Sache nicht in den Genuss einer Wertsteigerung kommen soll. Somit wird ein zu leistender Schadensersatz geringer. Wird jedoch nur die Reparatur einer beschädigten Sache vorgenommen, so gibt es keinen Abzug „neu für alt“- hier hat der Mieter die Reparaturkosten zu zahlen. Wichtig für die Berechnung des Abzugs ist die anzusetzende Lebensdauer der beschädigten Sache. Beispiel: Der Mieter zieht nach fünf Jahren aus der Wohnung aus. Beim Auszug wird festgestellt, dass der Teppichboden, der beim Einzug des Mieters neu verlegt wurde, Brandflecken und Rotweinflecken enthält. Die Lebensdauer des Teppichbodens beträgt hier 10 Jahre. Die Rechnung für die Reparatur des Teppichbodens beträgt 1000 Euro. Der Mieter muss in diesem Fall 500 Euro als Schadenersatz leisten, da er bereits für 5 Jahre, also der Hälfte der Lebensdauer des Teppichs, in der Wohnung verbracht hat.

Übrigens: Nach erfolgloser Mahnung kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen, sofern er die Mängel, die er verursacht hat, nicht selbst behebt oder beheben lässt.

 

Zusammenfassung:

  • Für Schäden, die der Vermieter grob fahrlässig verursacht hat, muss der Mieter aufkommen.
  • Der Mieter muss nicht für Schäden aufkommen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.
  • Für die Erneuerung einer Sache muss der Mieter nicht die gesamten Kosten tragen- hier muss ein Abzug „neu für alt“ erfolgen.
  • Wichtig für die Berechnung „neu für alt“ ist die Lebensdauer des beschädigten Objekts.
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