Da die Mietpreisbremse nicht so wirkte, wie sie sollte, wurde sie zum 1. Januar 2019 nachgebessert. Doch was ist die Mietpreisbremse und wie funktioniert sie? In welchen Städten und Kommunen gilt die Mietpreisbremse? Und gibt es Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht gilt? In diesem Artikel gewinnen Sie einen Überblick über die Mietpreisbremse.
Was ist die Mietpreisbremse und wie funktioniert sie?
Rund 58 % der Deutschen leben zur Miete. Dementsprechend leiden viele unter den steigenden Mietpreisen der letzten Jahre. Das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ (§ 556d BGB), soll somit verhindern, dass die Mieten von Wohnungen über ein gewisses Maß hinaus ansteigen. Um eben das zu verhindern, wurde gesetzlich geregelt, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die Miete höchsten zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die einzelnen Bundesländer entscheiden hierbei, ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, kann dem Mietspiegel (einfach oder qualifiziert) vor Ort entnommen werden. Bei bestehenden Mietverträgen existiert ebenfalls eine Kappungsgrenze. Hier darf der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöhen. Diese Mieterhöhung ist jedoch in jedem Falle durch die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
In welchen Städten und Kommunen gilt die Mietpreisbremse?
Die einzelnen Bundesländer legen anhand vier Indikatoren fest, ob der Wohnungsmarkt angespannt ist und somit eine Mietpreisbremse notwendig ist. Zu diesen vier Indikatoren gehören das Bevölkerungswachstum, die Leerstandsquote, die Mietentwicklung und die Mietbelastung. Wird ein Wohnungsmarkt in einer Region als angespannt erklärt, so gilt dies für fünf Jahre.
Der folgende Überblick zeigt, in welchen Bundesländern die Mietpreisbremse gilt und in welchen nicht:
Bayern
In 162 Bayerischen Städten gilt die Mietpreisbremse.
Baden-Württemberg
Hier gilt die Mietpreisbremse für 89 Städte.
Berlin
Im gesamten Stadtgebiet Berlin gilt die Mietpreisbremse.
Brandenburg
Die Mietpreisbremse erstreckt sich hier auf 19 Gemeinden.
Bremen
Hier gilt die Mietpreisbremse ausschließlich für die Stadt Bremen.
Hamburg
Für das gesamte Stadtgebiet gilt hier die Mietpreisbremse.
Hessen
In 49 Kommunen greift die Mietpreisbremse.
Mecklenburg-Vorpommern
In den Städten Rostock und Greifswald wurde die Mietpreisbremse eingeführt.
Niedersachsen
Hier wurde die Mietpreisbremse in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Lüneburg, Langenhagen, Laatzen, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Wolfsburg und auf den sieben Ostfriesischen Inseln eingeführt.
Nordrhein-Westfalen
Hier gilt seit dem 01.07.2020 in 18 Städten die Mietpreisbremse.
Rheinland-Pfalz
In den Städten Landau in der Pfalz, Mainz, Speyer, Trier und Ludwigshafen am Rhein wurde die Mietpreisbremse eingeführt.
Thüringen
Der Preisdeckel gilt in Erfurt und Jena.
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Hier verzichtet man auf die Mietpreisbremse.
Gibt es Ausnahmen?
Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Neubauten. Somit kann der Eigentümer der neu errichteten Wohnung die Miete ohne Beschränkung festlegen. Der Grund hierfür ist der, dass Investoren durch die Mietpreisbremse nicht gehemmt werden sollen, neuen Wohnraum zu schaffen. Ähnlich sieht es bei Modernisierungsmaßnahmen aus. Für Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen gilt die Beschränkung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nämlich ebenfalls nicht. Die erste Vermietung nach einer Modernisierung ist somit von der Mietpreisbremse ausgenommen. Für Vermieter besteht keine Verpflichtung, die Miete zu senken, die in der Vergangenheit ihre gesetzliche Gültigkeit hatte, selbst wenn die Wohnungsmiete bei Inkrafttreten des Gesetzes mehr als 10 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete kostete.
Zusammenfassung:
- Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass die Mieten von Wohnungen über ein gewisses Maß hinaus ansteigen.
- Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete höchsten zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
- Dem Mietspiegel kann entnommen werden, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.
- Bei bestehenden Mietverträgen darf der Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent erhöhen.
- In vielen Bundesländern gilt die Mietpreisbremse.
- Ausnahmen der Mietpreisbremse gibt es bei Neubauten und nach Modernisierungsmaßnahmen.